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ARTIKEL VIII Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1955

ARTIKEL VIII

Geschäfts- und Finanzordnung

Soweit mit den Bestimmungen dieser Satzung vereinbar, soll sich die Kommission, im Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Organisation, eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung geben, die im Einklang mit Geschäftsordnung und Finanzordnung der Organisation stehen sollen.

Schlagworte

Geschäftsordnung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006571

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