Artikel IX.
Die Zuständigkeit der internationalen Kommission erstreckt sich auf die Donaustrecke zwischen Ulm und Braila und auf das im Artikel II als international erklärte Flußnetz.
Andere als die in Artikel II angeführten Wasserwege können der Zuständigkeit der internationalen Kommission nur auf Grund eines mit Stimmeneinhelligkeit gefaßten Beschlusses dieser Kommission unterstellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011198
Dokumentnummer
NOR40004570
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