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Artikel II. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel II.

Das im vorangehenden Artikel erwähnte internationalisierte Flußnetz umfaßt:

die March und die Thaya in dem die Grenze zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei bildenden Teile ihres Laufes;

die Drau von Barcs an;

die Theiß von der Mündung der Szamos an;

die Maros von Arad an;

die Seitenkanäle oder Schiffahrtsrinnen, deren Herstellung den Zweck verfolgt, sei es von Natur aus schiffbare Abschnitte des oberwähnten Netzes zu verdoppeln oder zu verbessern, sei es zwei von Natur aus schiffbare Abschnitte eines der obgenannten Flußläufe zu verbinden.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004563

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