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Artikel IX. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel IX.

Die Zuständigkeit der internationalen Kommission erstreckt sich auf die Donaustrecke zwischen Ulm und Braila und auf das im Artikel II als international erklärte Flußnetz.

Andere als die in Artikel II angeführten Wasserwege können der Zuständigkeit der internationalen Kommission nur auf Grund eines mit Stimmeneinhelligkeit gefaßten Beschlusses dieser Kommission unterstellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004570

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