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Artikel VIII. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

III. Flußschiffahrtsstrecke der Donau.

Artikel VIII.

Die internationale Donaukommission besteht in Gemäßheit der Artikel 347 des Friedensvertrages von Versailles, 302 des Friedensvertrages von Saint-Germain, 230 des Friedensvertrages von Neuilly und 286 des Friedensvertrages von Trianon aus zwei Vertretern der deutschen Uferstaaten, aus je einem Vertreter jedes der übrigen Uferstaaten und aus je einem Vertreter der gegenwärtig oder künftig in der europäischen Donaukommission vertretenen Nichtuferstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004569

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