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Artikel III ISTAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2022

Artikel III

Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich

(1) Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es

  1. 1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von 80 Millionen Euro tätigt,
  2. 2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 für das ISTAustria ab Aufnahme des laufenden Betriebes, diesen hinsichtlich Gebäude(n) und Infrastruktur sowie das Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 30 Millionen Euro übernimmt,
  3. 3. Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von bis zu 270 Millionen Euro tätigt sowie
  4. 4. dem ISTAustria ab 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für Gebäude, Infrastruktur, Betriebsaufwand sowie Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf Leistungen und Barmittel in Gesamthöhe von bis zu 98 Millionen Euro zur Verfügung stellt.

(2) Bei der Erweiterung des Areals für Spin-Offs ist hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Verwertung das Einvernehmen zwischen Land und dem IST‑Austria Voraussetzung.

(3) Das Land Niederösterreich stellt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2071 unwiderruflich sicher, dass

  1. 1. eine zukünftige Verbauung oder Belastung der leeren Flächen der im Anhang ausgewiesenen Grundstücke an die Zustimmung des ISTAustria geknüpft wird. Eine andere Verwertung der freien Flächen durch das Land Niederösterreich oder Dritte ist ohne Zustimmung des ISTAustria nicht zulässig. Das ISTAustria ist zudem zur Errichtung von Superädifikaten berechtigt.
  2. 2. die bestehenden Mietverhältnisse mit dem ISTAustria seitens des Landes (oder einer Gesellschaft des Landes) nicht einseitig aufgelöst werden und auf eine einseitige Änderung der Miethöhe verzichtet wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2022)

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004830

Dokumentnummer

NOR40242004

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