Artikel III ISTAV

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2006

Artikel III

Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich

  1. 1. Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es
  1. (1) Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von € 80 Mio. tätigt,
  2. (2) dem Institute of Science and Technology – Austria ausreichende Mittel für Nutzung und Betrieb der in Art. I genannten Liegenschaft zur Verfügung stellt,
  3. (3) für das Institute of Science and Technology – Austria ab Aufnahme des laufenden Betriebes diesen hinsichtlich Gebäude(n) und Infrastruktur sowie das Facility Management mit einem Aufwand von jährlich € 3 Mio. auf die Dauer von zehn Jahren übernimmt.
  1. 2. Das Land wird in Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern eintreten, um das Areal im Bedarfsfall für Spin-Offs zu erweitern.
  2. 3. Das Land schafft eine direkte öffentliche Verkehrslinie vom Institute of Science and Technology – Austria mit Anbindung an das Zentrum Wiens ab Aufnahme des laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology – Austria mit einem Wert von € 1,5 Mio.
  3. 4. Unter der Voraussetzung der Weiterführung des laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology – Austria überträgt das Land nach 25 Jahren die in Artikel I genannten Grundstücke in den Besitz des Institute of Science and Technology – Austria.
  4. 5. Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004830

Dokumentnummer

NOR40079888

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