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Artikel IV ISTAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.2012

Artikel IV

Auflassung

(1) Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.

(2) Endet der laufende Betrieb vor dem 31. Dezember 2051, erstattet der Bund dem Land jenen Betrag, der der Summe aller in diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Gesamtinvestitionskosten entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004830

Dokumentnummer

NOR40140986

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