3. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang
3. „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang (IST-Austria-Vereinbarung – ISTAV)“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. 107/2006, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 100/2012, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
2. Art. I lautet:
„Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des IST-Austria in Klosterneuburg auf den im Anhang ausgewiesenen Grundstücken im Gesamtausmaß von 178.906 m² einschließlich der darauf im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehenden Gebäude.“
3. In den Art. II, III und V wird die Wortfolge „Institute of Science and Technology – Austria“ durch die Wortfolge „IST-Austria“ ersetzt.
4. Nach Art. I werden folgende Art. Ia und Ib samt Überschriften eingefügt:
„Artikel Ia
Erhalterpflichten
(1) Der Bund und das Land Niederösterreich sind Erhalter des IST-Austria und haben in dieser Funktion Verpflichtungen gegenüber dem IST-Austria nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ziel ist der Vollausbau des IST-Austria auf 150 Forschungsgruppen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036.
(2) Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich zur Finanzierung des IST-Austria vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bis zu einem Maximalbetrag von 3 280 Millionen Euro, wobei der Bund 75 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 2 460 Millionen Euro und das Land Niederösterreich 25 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 820 Millionen Euro bereitzustellen hat. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die Mittel gemäß Abs. 3 Z 1 zur Gänze vom Land Niederösterreich bereitgestellt. Diese Mittel werden auf den Maximalbetrag des Landes Niederösterreich in Höhe von 820 Millionen Euro angerechnet. Mittel gemäß Art. II Abs. 2 Z 5, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgerufen wurden, erhöhen den Maximalbetrag des Bundes in der Höhe von 2 460 Millionen Euro nicht.
(3) Aus den gemäß Abs. 2 bereitgestellten Mitteln dürfen ausschließlich folgende Kosten übernommen werden:
- 1. Kosten für die Neuerrichtung von Gebäuden und Infrastruktur, inklusive Ausfinanzierung des Visitor Centers, bei nachgewiesenem Bedarf vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Gesamtbetrag von bis zu 597 Millionen Euro;
- 2. Kosten für Umgestaltung, Instandhaltung von Gebäuden und Infrastruktur und für Facility Management des IST-Austria vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 247 Millionen Euro;
- 3. Kosten für eine direkte öffentliche Verkehrslinie zur Anbindung des IST-Austria an das Zentrum Wiens bei nachgewiesenem Bedarf vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Gesamtbetrag von bis zu 24 Millionen Euro;
- 4. Kosten aus dem laufenden Betrieb des IST-Austria vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Globalbetrag von bis zu 2 412 Millionen Euro, wobei
- a) zwei Drittel als unbedingter Globalbetrag anzusehen sind,
- b) ein Sechstel von der Erreichung forschungsimmanenter Qualitätskriterien abhängig ist und
- c) ein Sechstel von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig ist.
(4) Unbeschadet der prozentuellen Aufteilung zwischen Bund und Land Niederösterreich gemäß Abs. 2 liegt die Zuständigkeit zur Umsetzung
- 1. der Erhalterpflichten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 beim Land Niederösterreich und
- 2. der Erhalterpflichten gemäß Abs. 3 Z 4 beim Bund.
(5) Eine Umschichtung zwischen den in Abs. 3 angeführten Kostenarten ist unter Einhaltung der Maximalbeträge gemäß Abs. 2 im Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zulässig.
(6) Bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind die Erhalter berechtigt, Dritte zu beauftragen, sofern sie sich gegenseitig darüber in Kenntnis setzen.
Artikel Ib
Koordinierungsausschuss der Erhalter
(1) Zur effizienten Umsetzung der Erhalterpflichten zwischen Bund und Land Niederösterreich haben die Erhalter in einem Koordinierungsausschuss die Erfüllung ihrer Erhalterpflichten abzustimmen und zu koordinieren und dazu:
- 1. jährlich eine indikative Finanzplanung der zur Verfügung stehenden Mittel zu erstellen,
- 2. die Aufteilung der Mittel gemäß Z 1 zwischen Bund und Land Niederösterreich festzulegen,
- 3. die näheren Regelungen zur Finanzierung von Kosten gemäß Art. Ia Abs. 3 Z 1 und 2 festzulegen sowie
- 4. sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Jeder Erhalter hat drei Mitglieder in den Koordinierungsausschuss zu entsenden, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Sollte auch bei einer wiederholten Abstimmung Stimmengleichheit bestehen, ist die Entscheidung durch
- 1. die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder den für das IST-Austria zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit
- 2. der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann von Niederösterreich
herbeizuführen.
(3) Der Koordinierungsausschuss hat mindestens einmal im Jahr zu tagen („jährliches Koordinierungsgespräch“). Im Rahmen des jährlichen Koordinierungsgespräches wird die Durchführung der gegenständlichen Vereinbarung koordiniert. Darüber hinaus hat die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder der für das IST-Austria zuständige Bundesminister eine außerordentliche Sitzung des Koordinierungsausschusses einzuberufen, wenn
- 1. einer der Erhalter dies beantragt oder
- 2. absehbar ist, dass die Finanzplanung nicht eingehalten werden kann.
(4) Die Ladung von Auskunftspersonen ist zulässig.
(5) Die Aufgabe der Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses wird von der für das IST-Austria zuständigen Bundesministerin oder dem für das IST-Austria zuständigen Bundesminister wahrgenommen.“
5. Art. II Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bund verpflichtet sich, das IST-Austria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Das Institute of Science and Technology – Austria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von kombinierten Master-PhD-, PhD- und Post Doc-Programmen. Der Bund finanziert das IST-Austria auf Grundlage des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020. Dadurch wird die Finanzierung und Steuerung des IST-Austria als zentrale Forschungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 FoFinaG im Rahmen seiner gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sichergestellt.“
6. In Art. II Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „ein Vollausbau“ durch die Wortfolge „der kontinuierliche Ausbau“ ersetzt.
7. Art. II Abs. 3 und 4 entfallen.
8. Art. III Abs. 3 lautet:
„(3) Das Land Niederösterreich stellt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2071 unwiderruflich sicher, dass
- 1. eine zukünftige Verbauung oder Belastung der leeren Flächen der im Anhang ausgewiesenen Grundstücke an die Zustimmung des IST-Austria geknüpft wird. Eine andere Verwertung der freien Flächen durch das Land Niederösterreich oder Dritte ist ohne Zustimmung des IST-Austria nicht zulässig. Das IST-Austria ist zudem zur Errichtung von Superädifikaten berechtigt.
- 2. die bestehenden Mietverhältnisse mit dem IST-Austria seitens des Landes (oder einer Gesellschaft des Landes) nicht einseitig aufgelöst werden und auf eine einseitige Änderung der Miethöhe verzichtet wird.“
9. Art. III Abs. 4 entfällt.
10. Art. VI lautet:
„(1) Bei positiver Evaluierung gemäß § 5 Abs. 2 des IST-Austria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 69/2006, zwischen dem 1. Jänner 2065 und dem 31. Dezember 2071, verlängert sich die Sicherstellung gemäß Art. III Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2120.
(2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar. Eine allfällige Kündigung berührt nicht die Geltungsdauer von Art. III Abs. 3, die sich nach Abs. 1 bestimmt.“
11. Sämtliche Anhänge und Anlagen entfallen. Folgender neuer Anhang wird der Vereinbarung angefügt:
„Anhang
Die Vereinbarung ist gem. Art. V der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. 107/2006, in der Fassung der Vereinbarung BGBl. I Nr. 100/2012, mit 10. Jänner 2022 in Kraft getreten.
Edtstadler
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