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Artikel 9 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 9

Zahlung der Zeichnungen

Der Fonds nimmt Teile der Zeichnung eines Teilnehmers, die dieser nach Artikel 5, 6 oder 7 oder nach Artikel 13 zu zahlen hat und die der Fonds für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in Form von Schatzanweisungen, Kreditbriefen oder ähnlichen, von dem Teilnehmer oder der gegebenenfalls von ihm nach Artikel 33 benannten Hinterlegungsstelle ausgegebenen Schuldverschreibungen entgegen. Derartige Schatzanweisungen oder sonstige Schuldverschreibungen dürfen nicht verkehrsfähig sein; sie müssen zinsfrei und auf Aufforderung zugunsten des Kontos des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle oder, in Ermangelung einer solchen, in der vom Fonds angegebenen Weise im Nennbetrag zahlbar sein. Ungeachtet der Begebung oder Annahme derartiger Schatzanweisungen, Kreditbriefe oder sonstiger Schuldverschreibungen bleibt die Verpflichtung des Teilnehmers nach den Artikeln 5, 6 und 7 sowie nach Artikel 13 bestehen. Beträge, die der Fonds auf Grund der Zeichnung von Teilnehmern innehat, die sich nicht der Bestimmungen dieses Artikels bedienen, kann der Fonds einzahlen oder anlegen, um Gewinne zur Deckung seiner Verwaltungskosten und sonstigen Unkosten zu erzielen. Der Fonds ruft alle Zeichnungen, soweit während angemessener Fristen durchführbar, im Verhältnis der Anteile ab, um die Ausgaben ohne Rücksicht auf die Form, in der die Zeichnungen geleistet wurden, zu finanzieren.

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