Artikel 7
Zusätzliche Zeichnungen der Teilnehmerstaaten
(1) Der Fonds überprüft jederzeit, wenn er dies für angezeigt hält, sowie später in geeigneten Zeitabständen unter Berücksichtigung des Zahlungsplans der Stammeinlagezeichnungen der Gründungsteilnehmer und im Lichte seiner Geschäftstätigkeit seine Vermögenswerte; hält er es für wünschenswert, so kann er eine allgemeine Aufstockung der Zeichnungen der Teilnehmerstaaten zu von ihm festgesetzten Fristen und Bedingungen genehmigen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann der Fonds jederzeit allgemeine Aufstockungen oder Einzelaufstockungen derartiger Zeichnungen, Einzelaufstockungen jedoch nur auf Antrag des betreffenden Teilnehmerstaats, genehmigen.
(2) Wird eine zusätzliche Einzelzeichnung nach Absatz 1 genehmigt, so steht es jedem Teilnehmerstaat frei, unter Bedingungen, die vom Fonds in angemessener Weise festgelegt werden und die nicht ungünstiger als die nach Absatz i bestimmten sein dürfen, einen Betrag zu zeichnen, der ihm die Beibehaltung seines Stimmgewichts im Verhältnis zu den übrigen Teilnehmerstaaten ermöglicht.
(3) Ein Teilnehmerstaat ist nicht verpflichtet, bei allgemeinen Aufstockungen oder Einzelaufstockungen von Zeichnungen zusätzliche Beträge zu zeichnen.
(4) Genehmigungen allgemeiner Aufstockungen im Sinne des Absatzes 1 und Beschlüsse bezüglich derartiger Aufstockungen bedürfen einer Mehrheit von 85 vH der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer.
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