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Artikel 6 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 6

Stammeinlagezeichnungen der Teilnehmerstaaten

(1) Jeder Staat, der Teilnehmer wird, zeichnet den ihm zugewiesenen Betrag. Diese Zeichnungen werden im folgenden Stammeinlagezeichnungen genannt.

(2) Die jedem Gründungsteilnehmerstaat zugewiesene Stammeinlagezeichnung entspricht dem neben seinem Namen in Anlage A eingetragenen, in Rechnungseinheiten ausgedrückten und in frei konvertierbarer Währung zahlbaren Betrag. Die Zahlung ist in drei gleichen Jahresraten wie folgt zu leisten: Die erste Rate ist binnen dreißig Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Fonds gemäß Artikel 60, spätestens jedoch an dem Tag zu zahlen, an dem der betreffende Gründungsteilnehmerstaat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird; die zweite Rate binnen einem weiteren Jahr und die dritte Rate binnen einem Jahr nach Zahlung, frühestens jedoch nach Fälligkeit der zweiten Rate. Der Fonds kann um vorzeitige Zahlung der zweiten oder dritten Rate oder beider Raten ersuchen, wenn seine Geschäftstätigkeit dies erfordert; derartige Zahlungen stehen jedoch im freien Ermessen jedes Teilnehmerstaats.

(3) Die Stammeinlagezeichnungen anderer Teilnehmerstaaten als der Gründungsteilnehmer werden gleichfalls in Rechnungseinheiten ausgedrückt und sind gleichfalls in frei konvertierbarer Währung zahlbar. Betrag und Zahlungsverfahren dieser Zeichnungen werden vom Fonds nach Artikel 3 Absatz 3 festgelegt.

(4) Sofern der Fonds nicht einer abweichenden Regelung zustimmt, behält jeder Teilnehmerstaat die freie Konvertierbarkeit der von ihm nach diesem Artikel in seiner Währung eingezahlten Beträge bei.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kann jeder Teilnehmerstaat eine nach diesem Artikel vorgesehene Zahlung um höchstens drei Monate verschieben, wenn Haushalts- oder sonstige Gründe eine solche Verschiebung erforderlich machen.

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