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Artikel 5 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 5

Zeichnungen der Bank

Die Bank zahlt als Stammeinlagezeichnung den in Rechnungseinheiten ausgedrückten, in Anlage A neben ihrem Namen eingetragenen Betrag unter Verwendung der hierfür dem „Afrikanischen Entwicklungsfonds" der Bank gutgeschriebenen Mittel in den Fonds ein. Die Zahlung erfolgt zu denselben Fristen und Bedingungen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 für die Zahlung der Stammeinlagezeichnung der Teilnehmerstaaten vorgesehen sind. Die Bank zeichnet danach die von ihrem Gouverneursrat beschlossenen weiteren Beträge unter Bedingungen und nach einem Verfahren, die mit dem Fonds vereinbart werden.

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