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Artikel 7 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

Artikel 7

Aufgaben

Der Kongreß hat folgende Aufgaben:

  1. a) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention allgemeine Vorschriften zu erlassen, womit die Satzung und die Aufgaben der einzelnen Organe der Organisation festgelegt werden;
  2. b) seine eigene Geschäftsordnung festzulegen;
  3. c) den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Organisation sowie die übrigen Mitglieder des Exekutivkomitees gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 Abs. a) Ziffer 4 der vorliegenden Konvention zu wählen. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Regionalverbände und der Fachausschüsse sind gemäß Artikel 18 Abs. e) beziehungsweise Artikel 19 Absatz c) der vorliegenden Konvention zu wählen;
  4. d) technische Vorschriften, betreffend Methoden und Verfahren in der Meteorologie, anzunehmen;
  5. e) allgemeine Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2 der vorliegenden Konvention dargelegten Ziele der Organisation festzulegen;
  6. f) an die Mitglieder Empfehlungen, die im Rahmen der Ziele der Organisation liegen, zu richten;
  7. g) Angelegenheiten, die unter die Bestimmungen dieser Konvention fallen, an die dafür zuständigen Organe der Organisation zu verweisen;
  8. h) Berichte und Tätigkeit des Exekutivkomitees zu prüfen und entsprechende diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen;
  9. i) gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 Regionalverbände aufzustellen, deren geographische Begrenzung festzulegen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen und ihre Empfehlungen zu prüfen;
  10. j) Fachausschüsse gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 zu errichten, ihren Kompetenzbereich zu umreißen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen und ihre Empfehlungen zu prüfen;
  11. k) den Sitz des Sekretariates der Organisation zu bestimmen;
  12. l) alle anderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Ziele der Organisation zu fördern.

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