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Artikel 18 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

TEIL VIII

REGIONALVERBÄNDE Artikel 18

Artikel 18

  1. a) Die Regionalverbände setzen sich aus Mitgliedern der Organisation zusammen, deren meteorologisches Netz zur Gänze in einer Region liegt oder in diese hineinreicht.
  2. b) Die Mitglieder der Organisation sind zur Teilnahme an den Tagungen der Regionalverbände, denen sie nicht angehören, ferner zur Teilnahme an den Beratungen und zur Äußerung ihrer Ansichten über Fragen, die ihren eigenen Wetterdienst betreffen, berechtigt, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  3. c) Die Regionalverbände tagen, sooft es notwendig ist. Zeit und Ort der Tagungen werden von den Präsidenten der Regionalverbände im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Organisation festgesetzt.
  4. d) Die Funktionen und Befugnisse der Regionalverbände sind:
  1. 1. die Durchführung der Beschlüsse des Kongresses und des Exekutivkomitees in ihren jeweiligen Regionen zu fördern;
  2. 2. Angelegenheiten, auf die sie vom Exekutivkomitee hingewiesen werden, zu studieren;
  3. 3. Angelegenheiten von allgemein meteorologischem Interesse zu besprechen und meteorologische und verwandte Betätigungen in ihren jeweiligen Bereichen aufeinander abzustimmen;
  4. 4. dem Kongreß und dem Exekutivkomitee Empfehlungen in den Angelegenheiten, die die Ziele der Organisation betreffen, zu unterbreiten;
  5. 5. alle anderen Aufgaben durchzuführen, die ihnen vom Kongreß übertragen werden.
  1. e) Jeder Regionalverband wählt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten.

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