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Artikel 19 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

TEIL IX

FACHAUSSCHÜSSE Artikel 19

Artikel 19

  1. a) Ausschüsse von Fachleuten können vom Kongreß eingesetzt werden, um alle Fragen, die die Ziele der Organisation betreffen, zu studieren und dem Kongreß und dem Exekutivkomitee diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten.
  2. b) Mitglieder der Organisation haben das Recht, in den Fachausschüssen vertreten zu sein.
  3. c) Jeder Fachausschuß wählt einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
  4. d) Präsidenten der Fachausschüsse können ohne Stimmrecht an den Tagungen des Kongresses und des Exekutivkomitees teilnehmen.

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