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Artikel 6 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

TEIL VI

DER METEOROLOGISCHE WELTKONGRESS Artikel 6 Zusammensetzung

Artikel 6

  1. a) Der Kongreß ist das oberste Organ der Organisation und setzt sich aus den die Mitgliedstaaten vertretenden Delegierten zusammen. Jeder Mitgliedstaat bestimmt einen seiner Delegierten, möglichst den Leiter seines Wetterdienstes, zum Hauptdelegierten.
  2. b) Um einer möglichst großen Anzahl von Fachleuten die Anwesenheit zu ermöglichen, kann der Präsident jeden Leiter eines Wetterdienstes oder jede andere Person einladen, bei den Besprechungen des Kongresses anwesend zu sein und sich daran zu beteiligen.

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