Artikel 5
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei auch
- a) Auskünfte, ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder den Zollbehörden vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;
- b) alle ihr aus den Zollpapieren zur Verfügung stehenden oder mit Hilfe anderer Unterlagen zu erlangenden Auskünfte, die sich auf einen Warenverkehr beziehen, von dem angenommen wird, daß er unter Verletzung der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei durchgeführt wurde, und die insbesondere die Warenart, die Warenmenge oder den Warenwert betreffen.
(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte
- a) über Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde oder geplant ist;
- b) über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden der Begehung von Zuwiderhandlungen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10004308
Dokumentnummer
NOR12047186
alte Dokumentnummer
N3197946871L
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