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Artikel 5 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 5

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei auch

  1. a) Auskünfte, ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder den Zollbehörden vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;
  2. b) alle ihr aus den Zollpapieren zur Verfügung stehenden oder mit Hilfe anderer Unterlagen zu erlangenden Auskünfte, die sich auf einen Warenverkehr beziehen, von dem angenommen wird, daß er unter Verletzung der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei durchgeführt wurde, und die insbesondere die Warenart, die Warenmenge oder den Warenwert betreffen.

(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte

  1. a) über Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde oder geplant ist;
  2. b) über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden der Begehung von Zuwiderhandlungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10004308

Dokumentnummer

NOR12047186

alte Dokumentnummer

N3197946871L

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