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Artikel 6 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 6

(1) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum

  1. a) die Ein- und Ausreise bestimmter Personen, die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begehen;
  2. b) den Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung der anderen Vertragspartei Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs in ihr oder aus ihrem Gebiet sind;
  3. c) bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei benutzt werden.

(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.

Schlagworte

Einreise, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10004308

Dokumentnummer

NOR12047187

alte Dokumentnummer

N3197946872L

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