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Artikel 4 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 4

(1) Auf Ersuchen leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 1 einander Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Verhaftung von Personen und die Vornahme von Haus- oder Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.

(2) Für die Durchführung der nach diesem Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.

Schlagworte

Hausdurchsuchung, Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10004308

Dokumentnummer

NOR12047185

alte Dokumentnummer

N3197946870L

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