Artikel 5.
Sämtliche im Rahmen des Übereinkommens in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles verbrachten und während der Weidezeit geborenen Tiere sind bis zur Beendigung des Weideverkehrs in das Gebiet des Herkunftsstaates zurückzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010310
Dokumentnummer
NOR12130988
alte Dokumentnummer
N8196339509L
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