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Artikel 6. Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1963

Artikel 6.

Tritt im Herkunftsgebiet der zu sömmernden Haustiere in der Zeit zwischen den Anordnungen gemäß Artikel 2 und dem Weideauftrieb eine Tierseuche in bedrohlichem Ausmaß auf, so ist der andere Vertragsstaat berechtigt, Tiere aus dem Gebiet zum Weideauftrieb nicht zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010310

Dokumentnummer

NOR12130989

alte Dokumentnummer

N8196339510L

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