Artikel 6.
Tritt im Herkunftsgebiet der zu sömmernden Haustiere in der Zeit zwischen den Anordnungen gemäß Artikel 2 und dem Weideauftrieb eine Tierseuche in bedrohlichem Ausmaß auf, so ist der andere Vertragsstaat berechtigt, Tiere aus dem Gebiet zum Weideauftrieb nicht zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010310
Dokumentnummer
NOR12130989
alte Dokumentnummer
N8196339510L
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