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Artikel 5. Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1963

Artikel 5.

Sämtliche im Rahmen des Übereinkommens in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles verbrachten und während der Weidezeit geborenen Tiere sind bis zur Beendigung des Weideverkehrs in das Gebiet des Herkunftsstaates zurückzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010310

Dokumentnummer

NOR12130988

alte Dokumentnummer

N8196339509L

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