Artikel 4.
(1) Wurde den nach Artikel 2 erlassenen veterinärbehördlichen Vorschriften entsprochen, so hat dies der Amtstierarzt dem Tierhalter zu bescheinigen. Diese Bescheinigung gilt zehn Tage.
(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 und die Herkunftsnachweise gemäß Artikel 3 sind beim Weideauftrieb den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen und vom Tierhalter oder dessen Bevollmächtigten bis zum Weideabtrieb zu Kontrollzwecken aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010310
Dokumentnummer
NOR12130987
alte Dokumentnummer
N8196339508L
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