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Artikel 4. Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1963

Artikel 4.

(1) Wurde den nach Artikel 2 erlassenen veterinärbehördlichen Vorschriften entsprochen, so hat dies der Amtstierarzt dem Tierhalter zu bescheinigen. Diese Bescheinigung gilt zehn Tage.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 und die Herkunftsnachweise gemäß Artikel 3 sind beim Weideauftrieb den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen und vom Tierhalter oder dessen Bevollmächtigten bis zum Weideabtrieb zu Kontrollzwecken aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010310

Dokumentnummer

NOR12130987

alte Dokumentnummer

N8196339508L

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