vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 42 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 42

Rechtsstellung

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,

  1. i) Verträge zu schließen;
  2. ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfugen;
  3. iii) vor Gericht zu stehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)