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Artikel 43 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 43

Rechtsverfahren

(1) Der Fonds genießt Immunität von jeder Art von Rechtsverfahren, außer in Fällen, die sich aus der oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Befugnis ergeben, Darlehen nach Artikel 8 anzunehmen; in einem solchen Fall kann der Fonds vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Staates verklagt werden, in dem der Fonds seinen Sitz hat oder einen Vertreter zur Entgegennahme von Zustellungen oder Ladungen bestellt oder dessen Gerichtsbarkeit er in sonstiger Weise anerkannt hat.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Fonds nicht verklagt werden von einem Teilnehmer, von einer Dienststelle oder Einrichtung eines Teilnehmers oder von einem Rechtsträger oder einer Person, der oder die mittelbar oder unmittelbar für einen Teilnehmer oder eine Dienststelle oder Einrichtung eines Teilnehmers handelt oder von diesen Ansprüche herleitet. Die Teilnehmer können sich zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Fonds und seinen Teilnehmern der besonderen Verfahren bedienen, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Ordnungen des Fonds oder in den mit dem Fonds geschlossenen Verträgen niedergelegt sind.

(3) Der Fonds trifft Vorsorge für geeignete Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Fällen, die nicht unter Absatz 2 sowie unter die Artikel 52 und 53 fallen und die auf Grund des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels der Immunität des Fonds unterliegen.

(4) In Fällen, in denen der Fonds auf Grund dieses Übereinkommens keine Immunität von Rechtsverfahren besitzt, genießen der Fonds, sein Vermögen und seine Aktiva, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, dennoch Immunität von allen Formen der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung vor Erlaß eines rechtskräftigen Urteils gegen den Fonds.

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