KAPITEL VIII
Rechtsstellung; Immunitäten;
Befreiungen und Vorrechte
Artikel 41
Zweck des Kapitels
Um es dem Fonds zu ermöglichen, seinem Zweck zu dienen und die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, werden ihm im Hoheitsgebiet jedes Teilnehmerstaats die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind; jeder Teilnehmerstaat unterrichtet den Fonds über die besonderen Maßnahmen, die er zu diesem Zweck ergreift.
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