Artikel 38.
In streitigen und nichtstreitigen Nachlaßangelegenheiten, die im Gebiet eines der vertragschließenden Staaten durchgeführt werden, ist die Konsularbehörde des anderen Staates berechtigt, ihre Staatsangehörigen zu vertreten, sofern sie abwesend sind und keinen anderen Bevollmächtigten ernannt haben; innerstaatliche Bestimmungen über den Anwaltszwang bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001938
Dokumentnummer
NOR12025694
alte Dokumentnummer
N2195513230T
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