Artikel 39.
Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001938
Dokumentnummer
NOR12025695
alte Dokumentnummer
N2195513231T
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