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Artikel 38. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Artikel 38.

In streitigen und nichtstreitigen Nachlaßangelegenheiten, die im Gebiet eines der vertragschließenden Staaten durchgeführt werden, ist die Konsularbehörde des anderen Staates berechtigt, ihre Staatsangehörigen zu vertreten, sofern sie abwesend sind und keinen anderen Bevollmächtigten ernannt haben; innerstaatliche Bestimmungen über den Anwaltszwang bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025694

alte Dokumentnummer

N2195513230T

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