Zu Abs. 1: siehe aber Art. 23 Z 2 und 3 des Konsularvertrages, BGBl. Nr. 378/1968.
Artikel 37.
(1) Sterben Angehörige des einen vertragschließenden Staates während einer Reise im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates, so sollen, wenn sie dort weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, die von ihnen mitgeführten Gegenstände ohne weiteres der Konsularbehörde ihres Staates übergeben werden.
(2) Die Konsularbehörde, der diese Gegenstände übergeben worden sind, wird damit nach den Vorschriften ihres Staates verfahren, nachdem sie die von dem Verstorbenen während des Aufenthaltes in dem Lande gemachten Schulden geregelt hat.
Zu Abs. 1: siehe aber Art. 23 Z 2 und 3 des Konsularvertrages, BGBl. Nr. 378/1968.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001938
Dokumentnummer
NOR12025693
alte Dokumentnummer
N2195513229T
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