Artikel 20
Angleichungsvorschriften zum Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
- 1. § 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der §§ 932 bis 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland geltenden Vorschriften zugunsten derer treten, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
- 2. Zum Besitz im Sinne des § 4 Abs. 2, § 50 genügt die bloße Sachherrschaft.
- 3. Im § 6 Abs. 2, 3, §§ 13, 66 Abs. 2, § 67 tritt an die Stelle des Ausschlußurteils der die Ausschließung aussprechende Beschluß.
- 4. Im § 10 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung“ die Worte „der Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung“.
- 5. § 31 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
- „(2) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn ihre Zubehöreigenschaft in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft aufgehoben wird oder die Stücke veräußert und von dem Schiff entfernt werden, bevor sie zugunsten der vollstreckbaren Forderung des Gläubigers verzeichnet und beschrieben worden sind.“
- 6. Neben § 32 Abs. 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
- „Erhebt der Gläubiger rechtzeitig Widerspruch, so ist der Versicherer befugt, den Entschädigungsbetrag bei dem Amtsgericht des Heimatorts des versicherten Schiffs zu hinterlegen. Das Gericht hat mit der Verteilung des hinterlegten Betrags auf Antrag und unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Verteilung des bei der Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen erzielten Meistbots vorzugehen, wobei dem Versicherungsnehmer die Stellung des Verpflichteten zukommt.“
- 7. Im § 66 Abs. 1 haben die Worte „nach § 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ zu entfallen.
- 8. § 67 Abs. 1 letzter Halbsatz ist in folgender Fassung anzuwenden:
- „Zinsen für eine frühere Zeit als das dritte Jahr vor Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses sind nicht zu hinterlegen.“
- 9. Im § 67 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Worte „des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
- 1 0.§ 72 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
- „(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht ist erst nach Verjährung der Forderung aus der Schuldverschreibung zulässig.“
- 11. § 75 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
- „Für Forderungen, die aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadensersatzes entstehen können, kann eine Schiffshypothek in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird.“
- 12. § 82 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
- „(1) Auf den Nießbrauch an einem Schiff sind die für die Fruchtnießung an einem Gebäude geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.“
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144883
alte Dokumentnummer
N9194041518L
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