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Artikel 20 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Artikel 20

Angleichungsvorschriften zum Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

  1. 1. § 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der §§ 932 bis 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland geltenden Vorschriften zugunsten derer treten, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
  2. 2. Zum Besitz im Sinne des § 4 Abs. 2, § 50 genügt die bloße Sachherrschaft.
  3. 3. Im § 6 Abs. 2, 3, §§ 13, 66 Abs. 2, § 67 tritt an die Stelle des Ausschlußurteils der die Ausschließung aussprechende Beschluß.
  4. 4. Im § 10 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung“ die Worte „der Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung“.
  5. 5. § 31 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
  1. 6. Neben § 32 Abs. 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
  1. 7. Im § 66 Abs. 1 haben die Worte „nach § 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ zu entfallen.
  2. 8. § 67 Abs. 1 letzter Halbsatz ist in folgender Fassung anzuwenden:
  1. 9. Im § 67 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Worte „des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
  2. 1 0.§ 72 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
  1. 11. § 75 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
  1. 12. § 82 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144883

alte Dokumentnummer

N9194041518L

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