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§ 32 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 32

(1) Hat der Eigentümer oder für seine Rechnung ein anderer für das Schiff eine Versicherung genommen, so erstreckt sich die Schiffshypothek auf die Versicherungsforderung.

(2) Die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind sinngemäß anzuwenden; der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, daß er eine aus dem Schiffsregister ersichtliche Schiffshypothek nicht gekannt habe. Der Versicherer kann jedoch die Entschädigungssumme mit Wirkung gegen den Gläubiger an den Versicherungsnehmer zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens dem Gläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige eine Frist von zwei Wochen verstrichen ist. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Fall wird die Frist von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Entschädigungssumme fällig ist. Der Gläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen.

Neben § 32 Abs. 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden:

„Erhebt der Gläubiger rechtzeitig Widerspruch, so ist der Versicherer befugt, den Entschädigungsbetrag bei dem Amtsgericht des Heimatorts des versicherten Schiffs zu hinterlegen. Das Gericht hat mit der Verteilung des hinterlegten Betrags auf Antrag und unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Verteilung des bei der Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen erzielten Meistbots vorzugehen, wobei dem Versicherungsnehmer die Stellung des Verpflichteten zukommt.“ (dRGBl. I S 1609/1940, Art. 20 Z 6)

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12144967

alte Dokumentnummer

N9194054313J

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