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Artikel 19 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Dritter Abschnitt

Sondervorschriften für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland

Artikel 19

Allgemeines

Die Vorschriften des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung sind in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nach Maßgabe der Bestimmungen in den Artikeln 20, 21 anzuwenden. Diese Bestimmungen sowie die Vorschriften der Artikel 22 bis 24 werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt. Hierüber kann in Zweifelsfällen der Reichsminister der Justiz durch Verordnung oder Allgemeine Verfügung entscheiden.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144882

alte Dokumentnummer

N9194041517L

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