ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nicht anders angegeben, bedeutet der Begriff:
- 1. „Luftfahrtbehörden“ im Falle Österreichs das Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder deren Nachfolger und im Falle Chiles die Zivilluftfahrtbehörde oder deren Nachfolger;
- 2. „Abkommen“ dieses Abkommen und dessen Änderungen des Abkommens;
- 3. „Vertragspartei“ einen Staat, der sich förmlich damit einverstanden erklärt hat, an dieses Abkommen gebunden zu sein;
- 4. „Lufttransport“ jede öffentliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, einzeln oder in Kombination, gegen Entgelt, Vergütung oder anderweitig;
- 5. „vereinbarte Dienste“ internationale Linienflugdienste auf der (den) in diesem Abkommen angegebenen Strecke(n) für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;
- 6. „Flugdienst“, „internationaler Flugdienst“, „Fluggesellschaft“ und „Zwischenlandung zu verkehrsfremden Zwecken“ die in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegten Bedeutungen;
- 7. „Übereinkommen“ das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde, und schließt
- a. jede Änderung ein, die nach Artikel 94(a) des Übereinkommens in Kraft getreten ist und von beiden Vertragsparteien ratifiziert wurde, sowie
- b. jede Anlage oder jede Änderung dazu, die nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommen wurde, soweit diese Anlage oder Änderung zum entsprechenden Zeitpunkt für die beiden Vertragsparteien wirksam ist;
- 8. „ICAO“ die Internationale Zivilluftfahrtorganisation;
- 9. „benanntes Luftfahrtunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens benanntes und genehmigtes Luftfahrtunternehmen;
- 10. „Preis“ alle Tarife, Abgaben oder Gebühren für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht, einschließlich der Bedingungen für die Verfügbarkeit solcher Tarife, Abgaben oder Gebühren, ausgenommen die Gebühren und sonstige Bedingungen für die Beförderung von Post;
- 11. „Selbstabfertigung“ eine Situation, in der ein Flughafennutzer eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten direkt für sich selbst erbringt und keinen Vertrag jeglicher Art mit einem Dritten über die Erbringung dieser Dienste abschließt; für die Zwecke dieser Definition gelten Flughafennutzer untereinander nicht als Dritte, wenn
- a) einer die Mehrheit an dem anderen hält, oder
- b) eine Einrichtung eine Mehrheitsbeteiligung an den beiden hat;
- 12. „Gebiet“ das in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegte Territorium;
- 13. „Benutzungsgebühr“ eine Gebühr, die bei Fluggesellschaften für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Luftsicherheitseinrichtungen oder -diensten, einschließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, erhoben wird;
- 14. „staatliche Subvention oder Unterstützung“ die Bereitstellung von Unterstützung in diskriminierender Weise für ein benanntes Luftfahrtunternehmen, direkt oder indirekt, durch den Staat oder durch eine vom Staat benannte oder kontrollierte öffentliche oder private Stelle. Dieser Begriff schließt die Verrechnung von Betriebsverlusten, die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, die Gewährung finanzieller Vorteile durch Verzicht auf Gewinne oder Rückforderung fälliger Beträge, den Verzicht auf eine übliche Rendite auf die verwendeten öffentlichen Mittel, Steuerbefreiungen; Kompensation für finanzielle Belastungen, die von den Behörden auferlegt werden, oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen angemessenen Einrichtungen, die für den normalen Betrieb der Flugdienste erforderlich sind, uneingeschränkt ein;
- 15. Die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen.
- 16. Die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Luftfahrtunternehmen der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf die von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmen zu verstehen.
- 17. Die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf „EU-Verträge“ sind als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verstehen.
- 18. Die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die „Europäische Freihandelsassoziation“ sind als Bezugnahmen auf ihre Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu verstehen.
Schlagworte
Luftsicherheitsdienst, Flughafeneinrichtung, Flugnavigationseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20012832
Dokumentnummer
NOR40268376
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