ARTIKEL 2
Gewährung von Rechten
- 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei folgenden Rechte für die Durchführung von Linienflugdiensten nach diesem Abkommen durch die von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen:
- a. das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
- b. das Recht, in ihrem Gebiet zu verkehrsfremden Zwecken Zwischenlandungen zu machen.
- c. Das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei anzuhalten, um Fluggäste, Gepäck, Fracht einschließlich der Post, einzeln oder zusammen, die für einen oder mehrere Punkte im Gebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von einem oder mehreren Punkten im Gebiet der ersten Vertragspartei kommen, an Bord zu nehmen und abzusetzen; und
- d. das Recht, in ihrem Gebiet zum Zwecke der Aufnahme und des Aussteigens von Fluggästen, Fracht und Post auf internationalen Strecken aus oder nach Drittstaaten getrennt oder zusammen anzuhalten, sowie das Recht, Fluggäste, Fracht und Post, getrennt oder zusammen in Drittstaaten, aufzunehmen und auszusteigen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei kommen oder über deren Gebiet durch deren eigenes Gebiet befördert werden. Verkehrsrechte der Fünften Freiheit werden nur auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gewährt
- 2. Die benannten Fluggesellschaften können ihre Dienste sowohl regelmäßig als auch unregelmäßig so häufig und mit dem Flugzeugtyp durchführen, wie sie es für geeignet halten.
- 3. Der Absatz (1) dieses Abkommens räumt in keinem Fall einer benannten Fluggesellschaft einer Vertragspartei das Recht ein, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich der Post, aufzunehmen, die gegen Entgelt oder Gebühr befördert werden und für einen anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind („Kabotage“).
- 4. Die benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, alle Luftstraßen, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen im Gebiet der anderen Vertragspartei auf nichtdiskriminierender Grundlage zu nutzen
- 5. Jede benannte Fluggesellschaft kann auf einigen oder allen Flügen und nach eigenem Ermessen:
- a. Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
- b. verschiedene Flugnummern innerhalb einer Flugzeugoperation kombinieren;
- c. Zwischenlandepunkte und Punkte hinter der betreffenden Strecke bedienen; Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien auf den Strecken in jeder Kombination und in jeder Reihenfolge in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 bedienen;
- d. Stopps an einem oder mehreren Punkten auslassen; und
- e. den Verkehr von einem seiner Flugzeuge auf ein anderes seiner Flugzeuge an einem beliebigen Punkt auf den Strecken zu verlagern, unabhängig davon, ob es sich um den Verkehr von Passagieren, Fracht und Post oder ausschließlich um den Frachtverkehr von einem Luftfahrzeug zu einem anderen oder zu mehreren Luftfahrzeugen handelt, die vor dem Zwischenstopp nicht auf derselben Strecke eingesetzt wurden, unabhängig davon, ob es sich um eigene Luftfahrzeuge handelt oder ob sie unter einer der in Artikel 8 genannten Bedingungen betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20012832
Dokumentnummer
NOR40268377
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