Artikel 15
Notifizierungen an Staaten
Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Notifizierungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 7 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 7 Absätze 3 und 4 Vertragsparteien geworden sind,
- a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 7;
- b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel 8 in Kraft tritt;
- c) die Kündigungen nach Artikel 9;
- d) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 10;
- e) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012682
Dokumentnummer
NOR40265011
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