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Artikel 15 Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2024

Artikel 15

Notifizierungen an Staaten

Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Notifizierungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 7 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 7 Absätze 3 und 4 Vertragsparteien geworden sind,

  1. a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 7;
  2. b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel 8 in Kraft tritt;
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 9;
  4. d) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 10;
  5. e) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012682

Dokumentnummer

NOR40265011

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