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Artikel 12 Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2024

Artikel 12

Vorbehalte

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem durch eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass sie sich durch Artikel 11 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 11 nicht gebunden.

(2) Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgezogen werden.

(3) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012682

Dokumentnummer

NOR40265008

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