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Artikel 16 Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2024

Artikel 16

Verwahrer

Die Urschrift dieses Protokolls wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Geschehen zu Genf am 20. Februar 2008 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012682

Dokumentnummer

NOR40265012

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