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Anlage B AEV Nichteisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2021

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
(Blei-, Kupfer-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung)

 

I)

Anforderungen an

Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in eine

öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

 

 

 

Temperatur

30ºC

35ºC

 

Fischeitoxizität

GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/L

250 mg/L

 

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

B.2 Anorganische Parameter

 

 

 

Arsen

ber. als As

c)

0,1 mg/L

2 g/t

0,1 mg/L

2 g/t

 

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

 

Blei

ber. als Pb

c)

0,5 mg/L

15 g/t

d)

0,5 mg/L

15 g/t

d)

 

Cadmium

ber. als Cd

c)

0,1 mg/L e)

3 g/t

0,1 mg/L e)

3 g/t

 

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

c)

0,5 mg/L

10 g/t

0,5 mg/L

10 g/t

 

Chrom(VI)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L f)

1,0 mg/L f)

 

Eisen

ber. als Fe

3,0 mg/L

durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt

 

Kupfer

ber. als Cu

c)

0,5 mg/L

10 g/t

g), h)

0,5 mg/L

10 g/t

g), h)

 

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

Molybdän

ber. als Mo

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

Nickel

ber. als Ni

c)

0,5 mg/L

15 g/t

i)

0,5 mg/L

15 g/t

i)

 

Quecksilber

ber. als Hg

c)

0,01 mg/L

1 g/t

j)

0,01 mg/L

1 g/t

j)

 

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Thallium

ber. als Tl

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Vanadium

ber. als V

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Zink

ber. als Zn

c)

1,0 mg/L

30 g/t

1,0 mg/L

30 g/t

 

Zinn

ber. als Sn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

 

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

k)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

 

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

 

Sulfat

ber. als SO4

l)

 

Sulfid

ber. als S

1,0 mg/L

1,0 mg/L

B.3 Organische Parameter

 

 

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

m)

0,5 kg/t

n)

 

 

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

m)

1,5 kg/t

n)

 

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

o)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

10 mg/L

    

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zu der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
  4. d) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/L eine spezifische Fracht von 6 g/t einzuhalten.
  5. e) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 1,0 mg/L Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
  6. f) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei für den Parameter Cobalt eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L einzuhalten.
  7. g) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/L und eine spezifische Fracht von 4 g/t einzuhalten.
  8. h) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L eine spezifische Fracht von 2 g/t einzuhalten.
  9. i) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Nickel eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L und eine spezifische Fracht von 3 g/t einzuhalten.
  10. j) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
  11. k) Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor. Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn zur Cyanidoxidation Chlor oder chlorabspaltende Substanzen verwendet werden.
  12. l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
  13. m) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
  14. n) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte.
  15. o) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Bleimetall, Kupfermetall, Kanalisationsbereich, Bleimetallherstellung, Kupfermetallherstellung, Bleiverarbeitung, Kupferverarbeitung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR40237471

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