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Anlage A AEV Nichteisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2021

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
(Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A 1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 ºC

 

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

<2

 

Abfiltrierbare Stoffe

b), c)

50 mg/L

0,2 kg/t d)

 

pH-Wert

6,5-8,5

A 2 Anorganische Parameter

 

Aluminium

ber. als Al

e)

2,0 mg/L

 

Blei

ber. als Pb

f)

0,5 mg/L

 

Cadmium

ber. als Cd

f)

0,1 mg/L

 

Chrom(VI)

ber. als Cr

f)

0,1 mg/L

 

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

 

Kupfer

ber. als Cu

f)

0,5 mg/L

 

Quecksilber

ber. als Hg

f)

0,01 mg/L

 

Wolfram

ber. als W

e)

1,5 mg/L

 

Zink

ber. als Zn

f)

2,0 mg/L

 

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

f)

0,1 mg/L

 

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

 

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

 

Sulfid

ber. als S

f)

0,1 mg/L

 

Sulfit

ber. als SO3

f)

1,0 mg/L

A 3 Organische Parameter

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

g)

25 mg/L

 

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

g)

75 mg/L

 

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

 

Phenolindex

ber. als Phenol

f)

0,1 mg/L

   

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl die Emissionsbegrenzung für die Konzentration als auch die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
  4. d) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 (oder den nassen Teil einer kombinierten nass-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Die Emissionsbegrenzung gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist eine Emissionsbegrenzung entsprechend 0,5 % des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW zu erfolgen.
  5. e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Wolframerzen.
  6. f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Blei- oder Zinkerzen.
  7. g) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Schlagworte

Aufbereitungsanlage, Aufbereitungsprodukt, Bleierz, Bleierzaufbereitung, Wolframerzaufbereitung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR40237470

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