§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
- 1. Aufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten oder
- 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien
- dienen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus diesen Betrieben oder Anlagen darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
- 1. Weiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten,
- 2. Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
- 3. Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle,
- 4. Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
- 5. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien
- dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
- 1. Weiterverarbeiten von Molybdän- oder Wolframerzkonzentraten,
- 2. Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
- 3. Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen,
- 4. Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
- 5. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz wässriger Medien
- dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
- 1. Herstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten,
- 2. Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
- 3. Herstellen von Halbzeugen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen oder
- 4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
- dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den Tätigkeiten
- 1. Herstellen von Zinnmetall, Cadmiummetall, Nickelmetall, Cobaltmetall oder Ferrolegierungen,
- 2. Gießen oder Umschmelzen von Metallen oder Metalllegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten Metall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
- 3. Herstellen von Halbzeugen aus Metallen oder Metalllegierungen gemäß Z 1 und 2 oder
- 4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
- dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
- 3. Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),
- 4. Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (§ 4 Abs. 2 Z 8.4 AAEV),
- 5. Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Abs. 2 oder 3,
- 6. Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, aus nicht IE-Richtlinien-Anlagen und
- 7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 5.
(7) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind die denAnlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen derAnlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).
Schlagworte
Bleierz, Wolframerz, Bleierzkonzentrat, Bleimetall, Kupfermetall, Molybdänkonzentrat, Molybdänmetall, Molybdänlegierung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2022
Gesetzesnummer
10010939
Dokumentnummer
NOR40237464
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