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Anlage C AEV Nichteisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2021

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
(Molybdän- und Wolframmetallherstellung und -verarbeitung)

 

I)

Anforderungen an

Einleitungen in ein

Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in eine

Öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30ºC

35 ºC

 

Fischeitoxizität

GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge

 

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/L

250 mg/L

 

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

C.2 Anorganische Parameter

 

Aluminium

ber. als Al

3,0 mg/L

durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt

 

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

Eisen

ber. als Fe

3,0 mg/L

durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt

 

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

Molybdän

ber. als Mo

c)

5,0 mg/L

60 g/t

5,0 mg/L

60 g/t

 

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Wolfram

ber. als W

d)

5,0 mg/L

200 g/t

5,0 mg/L

200 g/t

 

Ammonium

ber. als N

30 mg/L

30 mg/L

 

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

 

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

 

Sulfat

ber. als SO4

e)

 

Sulfid

ber. als S

1,0 mg/L

1,0 mg/L

C.3 Organische Parameter

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

f)

0,5 kg/t

g)

 

 

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

f)

1,5 kg/t

g)

 

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

h)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

10 mg/L

    

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
  4. d) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
  5. e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
  6. f) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
  7. g) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdän- oder Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte.
  8. h) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Kanalisationsbereich, Molybdänmetall, Molybdänmetallherstellung, Molybdänmetallverarbeitung, Wolframmetallverarbeitung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR40237472

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