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Anlage 7 Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.1994

Anlage 7

— Anhang G

Musikinstrumente und sonstige Musikausrüstungen

Musikinstrumente und sonstige Musikausrüstungen, die ausschließlich für von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigte kulturelle Institutionen oder Musikschulen bestimmt sind, unter der Voraussetzung, daß zur Zeit gleichwertige Instrumente und sonstige Ausrüstungen im Einfuhrland nicht hergestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

10004879

Dokumentnummer

NOR12053500

alte Dokumentnummer

N3199423840L

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