Anlage 6
— Anhang F
Sportausrüstungen
Sportausrüstungen, die ausschließlich für von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Amateursportvereinigungen oder Amateursportgruppen bestimmt sind, unter der Voraussetzung, daß zur Zeit gleichwertige Gegenstände im Einfuhrland nicht hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Gesetzesnummer
10004879
Dokumentnummer
NOR12053499
alte Dokumentnummer
N3199423839L
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