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Anlage 6 Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.1994

Anlage 6

— Anhang F

Sportausrüstungen

Sportausrüstungen, die ausschließlich für von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Amateursportvereinigungen oder Amateursportgruppen bestimmt sind, unter der Voraussetzung, daß zur Zeit gleichwertige Gegenstände im Einfuhrland nicht hergestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

10004879

Dokumentnummer

NOR12053499

alte Dokumentnummer

N3199423839L

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