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Anlage 8 Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.1994

Anlage 8

— Anhang H

Zur Herstellung von Büchern, Veröffentlichungen und Dokumentenverwendete Materialien und Maschinen

  1. i) Zur Herstellung von Büchern, Veröffentlichungen und Dokumenten verwendetes Material (Papierhalbstoffe, wiedergewonnenes Papier, Zeitungsdruckpapier und anderes Druckpapier, Druckfarbe, Klebstoffe usw.);
  2. ii) Maschinen zur Be- und Verarbeitung von Papierhalbstoff und Papier sowie Druck- und Buchbindemaschinen unter der Voraussetzung, daß zur Zeit Maschinen von gleicher technischer Qualität im Einfuhrland nicht hergestellt werden.

Schlagworte

Bearbeitung, Druckmaschine

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

10004879

Dokumentnummer

NOR12053501

alte Dokumentnummer

N3199423841L

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