Anlage 7
— Anhang G
Musikinstrumente und sonstige Musikausrüstungen
Musikinstrumente und sonstige Musikausrüstungen, die ausschließlich für von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigte kulturelle Institutionen oder Musikschulen bestimmt sind, unter der Voraussetzung, daß zur Zeit gleichwertige Instrumente und sonstige Ausrüstungen im Einfuhrland nicht hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Gesetzesnummer
10004879
Dokumentnummer
NOR12053500
alte Dokumentnummer
N3199423840L
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