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Anlage 1 ZIB-V 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2023

Die Daten zur normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite in Mobilfunknetzen sind erstmalig für das 3. Quartal 2023 zu übermitteln.

Kurztitel

Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

18.05.2023

Abkürzung

ZIB-V 2023

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Die Daten zur normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite in Mobilfunknetzen sind erstmalig für das 3. Quartal 2023 zu übermitteln.

Anlage 1

Versorgtes Gebiet / Coverage

Erhebungsmerkmal

Netz / Dienst

Einheit

Betrachtungszeitraum

Geographie

Anmerkungen / Detaillierungen

Minimum, Maximum, arithmetischer Mittelwert, 25% Quantil der Bandbreite, Anzahl der versorgbaren Anschlüsse (§ 1 Z 15)

Festnetz

Mbit/s

quartalsweise

100m Raster

normalerweise zur Verfügung stehende und maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgbaren Anschlüsse, getrennt nach Festnetztechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) zu unterscheiden ist.

Minimum, Maximum, arithmetischer Mittelwert, 25% Quantil der Bandbreite

Mobilfunknetz

Mbit/s

quartalsweise

100m Raster

normalerweise zur Verfügung stehende und geschätzte maximale Bandbreite der versorgten Fläche (Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite), getrennt nach Mobilfunktechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) zu unterscheiden ist; 2G nur Abdeckung ohne Unterteilung in Bandbreiten.

Bandbreite Plandaten auf Jahresbasis für ein Jahr im Voraus, Anzahl der versorgbaren Anschlüsse (§ 1 Z 15)

Festnetz

Mbit/s

quartalsweise

100m Raster

geplante maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgbaren Anschlüsse, getrennt nach Festnetztechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) bzw. nach Art der Finanzierung (eigenwirtschaftlich/gefördert) zu unterscheiden ist.

Bandbreite Plandaten auf Jahresbasis für ein Jahr im Voraus

Mobilfunknetz

Mbit/s

quartalsweise

100m Raster

geplante maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche, getrennt nach Mobilfunktechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) zu unterscheiden ist: 2G nur Abdeckung ohne Unterteilung in Bandbreiten.

      

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012263

Dokumentnummer

NOR40252943

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